Der Schutz personenbezogener Daten im Unternehmen ist aufgrund der technischen Entwicklung immer mehr zu einem auch rechtlich relevanten Thema geworden. Das Datenschutzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat hier klare Vorgaben festgelegt und auch im Verhältnis zu Ihren Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist das Thema Datensicherheit von immenser Wichtigkeit.

Für viele Unternehmen lohnt sich die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten aus den eigenen Reihen oftmals nicht, da sich ein interner Beauftragter für den Datenschutz aus wirtschaftlichen Gründen häufig nicht rechnet. Wir übernehmen für Sie diese Fachaufgabe als externer Datenschutzbeauftragter.

Ein Datenschutzbeauftragter ist nach dem Datenschutzrecht zu bestellen, wenn ein Unternehmen in größerem Umfang Daten verarbeitet. Es handelt sich hierbei um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die eine sorgfältige Orientierung im Dschungel der Vorschriften des Bundesdatenschutzrechts erfordert.

Ob Sie verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, bestimmt sich nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien wie der Größe des Unternehmens und der Art sowie dem Umfang, in dem personenbezogene Daten in Ihrem Unternehmen verarbeitet werden.

Ein Datenschutzbeauftragter ist demnach zu bestellen, wenn

  • in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (Arbeit am PC) beschäftigt sind, oder
  • in Ihrem Unternehmen mindestens 20 Personen mit der nicht-automatisierten Verarbeitung (Arbeit mit Papier) personenbezogener Daten befasst sind, oder
  • in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten z.B. für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden, oder
  • eine entsprechende Vorabkontrolle bei besonderen Arten personenbezogener Daten wie z.B. Gesundheit, rassische oder ethnische Herkunft oder politische Meinungen, durchzuführen ist.

Sollte entgegen der gesetzlichen Vorgaben kein Datenschutzbeauftragter bestellt sein, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden kann.